Datenschutz

Ab Sommer 2020 haben die Schulen Sigriswil die Lizenzen für die "G Suite Enterprise for Education" gekauft. Dieses Abo liegt dem Rahmenvertrag zwischen Google und educa.ch zugrunde, der rechtskonforme Nutzung des Dienstes gewährt.

Bei allen Diensten ausserhalb des Rahmenvertrags gilt wie bisher die Philosophie des Datenmanagements.

"Wichtige Voraussetzung bei der Speicherung von Daten und der Verwendung von Clouddiensten (inkl. Mail) ist ein bewusster und verantwortungsvoller Umgang der Lehrpersonen, sowie der Schülerinnen und Schüler mit den zu speichernden Daten. Die Thematik Datenschutz und -sicherheit ist deshalb in der Schule als Schulentwicklungsthema aufzunehmen. Im Unterricht sind die beiden Themen gemäss Lehrplan 21 als separate Inhalte im Modul Medien und Informatik aber auch als Anwendungskompetenz zu integrieren." 

Quelle: Medien und Informatik S. 8, Empfehlungen an die Gemd. und SL, ERZ Bern, mehr...

Das Datenschutzrecht unterscheidet drei Kategorien von Daten: 

Ampeltabelle

Besonders schützenswerte Personendaten / sensible Personendaten

Besonders schützenswerte Personendaten (sensible Personendaten) gehören nicht ins Internet, dies sind "Angaben über 

Die Wahl der Datenablage fordert eine End zu End Verschlüsselung (z.B. Beurteilung (Zeugnis) des Kt. Bern, Kurznachricht über Threema, verschlüsselte USB-Sticks, passwortgeschützte Notebooks, Papierform mit sicherer Aufbewahrung (Schrank mit Schloss)).

Die Lehrenden und Lernenden der Schulen Sigriswil werden diesbezüglich sensibilisiert, managen ihre Daten und legen besonders schützenswerte Personendaten nicht auf Google Drive ab oder versenden diese per G-Mail.

Beispiele aus der Schule: 

Durch die Einwilligung der betroffenen, urteilsfähigen Person, dürfen ihre Daten selbstverständlich veröffentlicht werden. Z.B. konfessionelle Ausrichtung, Gesundheitszustand der Lehrperson auf der Schulhomepage.

Dokumente mit Informationen aus IF Besprechungen müssen in Papierform und bei einem persönlichen Treffen z.B. im Schulhaus übergeben werden. Weitere elektronische Übermittlungen sind nur mit einem zusätzlichen Mehraufwand für Verschlüsselungstechnik erlaubt. vgl. Bild unten. Anonymisieren mit Initialen wie, Schüler C.S. sind nicht zugelassen, weil weiterhin das betroffene Kind an dieser Schule gefunden werden kann.

Personendaten

Personendaten sind "Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person." (admin.ch)  Der Zugang muss mit Benutzername und Passwort geschützt sein, dies ist mit Cloud-Diensten (Google Drive, OneDrive von Microsoft, Mail, ...) möglich. Eine Website ist meist öffentlich und nicht Passwort geschützt. Somit dürfen folgende Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen, urteilsfähigen Personen für die Öffentlichkeit ersichtlich sein.

Beispiele aus der Schule: 

Durch die Einwilligung der betroffenen, urteilsfähigen Person, dürfen ihre Daten selbstverständlich veröffentlicht werden. Z.B. Vor-, Nachname, Telefonnummer der Lehrperson auf der Schulhomepage. 

Urteilsfähig bedeutet, dass Kinder oder Jugendliche sich einen eigenen Willen bilden und gemäss diesem Willen handeln können. Das Gesetz kennt keine feste Altersgrenze. Je nach Entwicklungsstufe des heranwachsenden Kindes reicht sein Erfahrungshorizont unterschiedlich weit. 

Sachdaten

Sachdaten sind zum Beispiel Arbeitsblätter. Daten ohne Personenbezug. (Dazu gehören auch korrekt anonymisierte Personendaten. Z.B. weglassen von Personendaten, inkl. Initialen wie: Schüler C.S.). Diese bedürfen keines besonderen Schutzes, die Speicherung in Public Clouds sowie das Vermailen oder das Veröffentlichen auf einer Website ist zulässig.

Beispiele aus der Schule:

Quellen zum Nachlesen: 

Rahmenabkommen nur für Google G Suite Enterprise for Education (29.4.2020) https://www.educa.ch/de/taetigkeiten/rahmenvertraege/google

Rahmenabkommen-Vertrag von educa.ch betreffend besonders schützenswerten Personendaten:

Fazit: 

*Volksschule und Internet (Quelle: Datenschutz in der Volksschulen des Kantons Bern, Leitfaden S. 34)

... Nur mit ausdrücklicher, vorgängiger und freiwilliger Einwilligung dürfen diese Personendaten veröffentlicht werden:


Unerlaubte Bild- und Tonaufnahmen durch SuS oder Eltern (Quelle: Datenschutz in der Volksschulen des Kantons Bern, Leitfaden S. 37)

... Aufnahmen der Eltern an Schulanlässen (Feste, Theater, Sportveranstaltungen, Besuchstage in der Volksschule oder in Landschulwochen etc.) betreffen das Rechtsverhältnis zwischen dem aufgenommenen Kind (bzw. dessen Eltern) und der aufnehmenden Person. Es handelt sich somit primär um eine privatrechtliche Angelegenheit. Soweit Eltern über den Anlass, welcher öffentlich oder für andere Eltern zugänglich ist, informiert sind und solange Lehrpersonen keine gravierenden Rechtsverletzungen feststellen (z.B. wenn Eltern andere Kinder durch Aufnahmen bedrängen), besteht keine Pflicht, gegen Aufnahmen der Eltern einzugreifen. Es ist grundsätzlich Sache der Gefilmten oder Fotografierten (bzw. deren Eltern), ihre Rechte wahrzunehmen und sich gegen eine widerrechtliche Aufnahme zu wehren. Bei unangekündigten Einzelbesuchen in der Klasse sollten Aufnahmen unterbleiben, da Eltern hier im Gegensatz zu Schulanlässen nicht über die Aufnahmen informiert sind und ihre Rechte so nicht wahrnehmen können. ...

Das Handy in der Volksschule (Quelle: Datenschutz in der Volksschulen des Kantons Bern, Leitfaden S. 35ff)

Die Verwendung von Handys in der Volksschule stellt in mancherlei Hinsicht ein Problem dar (Anm. Christoph S.: Es kann auch eine Chance sein betreffend Umgang und Nutzen von digitalen Medien. Allerdings bleibt immer die Lehrperson die führende Kraft, welche über die zeitliche Verwendung von BYOD im Unterricht bestimmt): Wie ist vorzugehen, wenn Schülerinnen oder Schüler mit ihrem Handy den Unterricht stören, was ist zu tun, falls ein pornografischer Inhalt festgestellt wird, wie ist mit dem Handy als unerlaubtem Hilfsmittel während Lernkontrollen zu verfahren oder wie ist mit unerlaubten Bild- und Tonaufnahmen umzugehen... . 

Generell gilt, dass das Handy Eigentum der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern ist. Auch generell gilt, dass Lehrpersonen und die Schulleitung gesetzlich ermächtigt sind, gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs nötig sind. Auch für Gegenstände, welche Eigentum der Schülerin oder des Schülers sind, gilt deshalb: Lenken sie damit Mitschülerinnen oder Mitschüler ab oder stören sie sonstwie die Lektion, so kann die Lehrperson den Gegenstand der fehlbaren Schülerin oder dem fehlbaren Schüler wegnehmen. Gefährden sie die Gesundheit oder die Sicherheit der übrigen Anwesenden, muss sie dies sogar tun. Nach der Lektion oder nach Schulschluss muss der Gegenstand zum Abholen bereitgestellt werden. ...

Die Lehrperson darf also ein Handy vorübergehend an sich nehmen, wenn damit der Unterricht gestört wird. Da das Belassen von Handys in den Händen der Schülerinnen und Schüler im Schulalltag jedoch sehr oft und sehr leicht zu Störungen des Unterrichts führt, können die Handys auch prophylaktisch eingesammelt werden. Sie müssen jedoch spätestens am Ende des Schultages wieder zurückgegeben werden. Dem häufig gehörten Einwand der Eltern, sie müssten ihre Kinder jederzeit erreichen können, ist entgegenzuhalten, dass Schülerinnen und Schü- ler zwischen Betreten und Verlassen des Schulareals unter der Obhut der Volksschule stehen und diese die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren zu bewahren hat. Im Übrigen können Eltern ihre Kinder im Notfall auch über das Schulsekretariat erreichen. Natürlich gelten die aufgestellten Regeln auch für die Lehrpersonen. Diese haben während des Unterrichts auf die Verwendung des Handys zu privaten Zwecken zu verzichten. 

Stellt die Lehrperson ohne ihr Zutun fest, dass sich auf dem Handy einer Schülerin oder eines Schülers verbotener (z.B. pornografischer) Inhalt befindet, ist gleich zu verfahren und das Handy bis zum Unterrichtsende einzuziehen. Löschen darf sie den Inhalt aber nicht. In einem solchen Fall empfiehlt sich die Benachrichtigung der Eltern. Eine Meldepflicht ... an Strafuntersuchungsbehörden besteht grundsätzlich nicht, da das Zugänglichmachen von Pornografie für unter 16-Jährige zwar verboten ist, aber kein «Verbrechen» darstellt. 

Eine Lehrperson darf nicht von sich aus Handys von Schülerinnen und Schülern nach verbotenen Inhalten durchsuchen, um deren Verbreitung zu unterbinden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler während einer Lernkontrolle beim Hantieren mit einem Handy erwischt, kann es nötig sein, zu prüfen, ob die oder der Verdächtige geschummelt hat. Dafür darf eine Lehrperson von der vermeintlichen Übeltäterin oder dem vermeintlichen Übeltäter verlangen, dass sie oder er anhand der letzten SMS beweist, dass der Verdacht unbegründet ist. Dies sollte aber nur aufgrund eines konkreten Verdachts geschehen. Die SMS darf jedoch nicht gelöscht werden. Nötigenfalls kann die Lehrperson das Handy wie oben erwähnt bis zum Ende der Lernkontrolle einziehen. 

In allen anderen Fällen dürfen Lehrpersonen ohne ausdrückliche Einwilligung der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich keine SMS lesen oder löschen. Wenn sich beispielsweise Schülerinnen und Schüler während einer normalen Schulstunde SMS hin und her schicken, besteht keine Notwendigkeit, den Inhalt zu prüfen. Hier genügt es, der Schülerin oder dem Schüler das Handy gemäss den oben erwähnten Regeln wegzunehmen und später zurückzugeben. 

 Auf jeden Fall sollten die zuständigen Stellen der Schulgemeinden klare Regeln zum Gebrauch des Handys in der Volksschule erlassen. ...

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in Arbeit: geschützter Mailverkehr z.B. Austausch mit Heilpädagogen

ProtonMail was ist das: https://www.youtube.com/watch?v=80vdUBSJA-E (Notiz Chrigu: Custom Adresse für Adressierung mit Schuladresse @schulensigriswil.ch vgl. hier...)

Anleitung zum Versenden mit ProtonMail: https://www.youtube.com/watch?v=mPzcXDTgZdI

in Arbeit: Cloud Datenablage für Heilpädagogen: https://tresorit.com/de

Das Ampelsystem zum Datenschutz ist sehr interessant und einfach zum Verstehen. Die Frage für Lehrpersonen und SuS ist nicht "Darf ich?" sondern "Wo habe ich welche Daten? Präsentation Datenmanagement mit Quiz am Schluss

Datenmanagement mit technischen Lösungen als PDF hier.